Die Allgemeinen Vertragsbedingungen gelten für die vertraglichen Beziehungen der Hebamme Franziska Müller und der Leistungsempfängerin. Sie werden mit der Zustimmung der AGB Bestandteil der Vertragsgrundlage.
Die Rechtsbeziehungen zwischen der Hebamme und der Leistungsempfängerin sind privatrechtlicher Natur.
Da die Hebamme berufsbedingt manchmal zu unplanmäßigen Einsätzen gerufen wird, kann sie gelegentlich Termine kurzfristig nicht wahrnehmen. In solchen Fällen wird sie so schnell wie möglich Bescheid geben und das weitere Vorgehen besprechen. Wird ein Termin aufgrund unvorhergesehener Ereignisse von der Hebamme abgesagt, kann die Leistungsempfängerin keine Ersatzansprüche geltend machen.
Die Hebamme haftet für die im Behandlungsvertrag aufgeführten Leistungen der Hebammenhilfe im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Für die Tätigkeit der Hebamme im Rahmen dieses Vertrages besteht eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer angemessenen Deckungssumme. Sofern eine Ärztin/ ein Arzt hinzugezogen wird, entsteht zu dieser/diesem ein selbständiges Vertragsverhältnis; die Hebamme haftet nicht für die ärztlichen und ärztlich veranlassten Leistungen.
Die Hebamme bietet keinen 24-Stunden-Bereitschaftsdienst an.
Im Regelfall ist die Hebamme Montag bis Donnerstag zwischen 9 Uhr und 17 Uhr und Freitag zwischen 9 und 13 Uhr telefonisch erreichbar.
Sollte die Hebamme telefonisch nicht erreichbar sein, kann die Leistungsempfängerin eine Textnachricht hinterlassen. Nur wenn die Leistungsempfängerin eine Nachricht hinterlässt, kann ein Rückruf durch die Hebamme erfolgen. Sollte die Hebamme nicht erreichbar sein und es liegt ein dringender Fall oder unklares Ereignis vor, wird sich die Leistungsempfängerin unverzüglich in ärztliche Behandlung und gegebenenfalls in das nächstgelegene Krankenhaus begeben ohne auf den Rückruf der Hebamme zu warten. Kontaktaufnahme und Beratungen sind per SMS und E-Mail, Telegram, Signal und WhatsApp möglich und die Leistungsempfängerin erklärt sich damit einverstanden. Um eine zeitnahe Betreuung nach der Geburt zu gewährleisten, muss die Leistungsempfängerin die Hebamme in den ersten 24h nach der Geburt über diese informieren. Für ambulante Geburten gilt ein gesonderter Vertrag nach Absprache.
Im Falle von Krankheit, Abwesenheit durch Urlaub, Fortbildung etc. wird sich die Hebamme bemühen eine Kollegin für die Vertretung in Notfällen zu finden. Sollte dies nicht gelingen, dann stehen Frauenarzt, Kinderarzt oder die Notfallambulanzen der Kliniken zur Verfügung. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Vertretung durch eine Kollegin. Zur Vertretungshebamme besteht ein eigenständiges Vertragsverhältnis, die Hebamme haftet nicht für die Leistungen der vertretenden Kollegin.
Die Hebamme ist an die Schweigepflicht gebunden, auch gegenüber Ehegatten, Lebenspartnern, Verwandten und Familienangehörigen, es sei denn, die Leistungsempfängerin bestimmt etwas anderes. Die Schweigepflicht ist aufgehoben, wenn die Hebamme aufgrund gesetzlicher Vorschriften zur Weitergabe der Daten verpflichtet ist, z.B. eine Meldepflicht gemäß Infektionsschutzgesetz besteht oder auf behördliche oder gerichtliche Anordnung hin auskunftspflichtig ist. Die Verschwiegenheit gilt nicht gegenüber Betreuern im Sinne des BGB und auch nicht gegenüber Personensorgeberechtigten für Minderjährige.
Sind einzelne Bestimmungen unwirksam, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Regelungen. Die unwirksamen Bestimmungen sollen ersetzt werden durch eine solche Regelung, die der unwirksamen am nächsten kommt.